Rechte und Aufgaben

Eine gelungene Partnerschaft von Schule und Elternhaus trägt nicht nur entscheidend zu einem guten Schulklima bei, sondern wirkt sich auch positiv auf Unterricht und Erziehung aus. Wo Lehrkräfte und Eltern, Verwaltungspersonal und Schulleitung vertrauensvoll miteinander umgehen und den Lebensraum Schule gemeinsam gestalten, werden unsere Kinder bestmöglich für das Leben gestärkt. Eltern und Elternvertreter können zu einer guten, kommunikativen Atmosphäre an unserer Schule beitragen, indem sie sich engagieren.

Rechte und Aufgaben der Eltern und Elternvertretung in der Schule finden Sie unter:

www.km.bayern.de/recht

Elternbeirat | Eltern | Schulentwicklung und Mitwirkung  | Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (bayern.de)

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern einer Schule. Er ist ein Organ der Schule. Da der Elternbeirat jedoch – wie auch die Schule selbst – keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann er nicht als Rechtsperson auftreten und kann damit z.B. keine Verträge schließen oder ein eigenes Konto führen (Art. 65 BayEUG). Er ist unabhängig in der Organisation seiner Tätigkeit.

    1. Pflicht zur Zusammenarbeit

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der SchülerInnen verantwortlich sind, zu vertiefen.

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der SchülerInnen zu wahren (Art 65 Abs. 1 Satz 3 Nr 2 BayEUG)

    2. Mitbestimmungsrecht

Der Elternbeirat hat das Recht auf Mitbestimmung, d.h. die Schulleitung kann nur mit Zustimmung des Elternbeirats entscheiden. Juristisch: „Im Einvernehmen“

Dies gilt z.B. für folgende Fälle:

  • Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag
  • Entscheidung über die Durchführung von Schullandheim-Aufenthalten
  • Festlegung der Unterrichtszeiten
  • Festlegung zur Durchführung von Veranstaltungen der Schule
  • Entscheidung über Grundsätze der Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit
  • Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, welche die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen
  • Ersatz des Zwischenzeugnisses durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch

     3. Mitwirkungsrechte

Beim Recht auf Mitwirkung muss der Elternbeirat informiert werden und er kann seine Auffassung darlegen. Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der Position des Elternbeirats die Schulleitung. Juristisch: „Im Benehmen / In Abstimmung mit dem EB“

Dies gilt z.B. für folgende Fälle:

  • Entscheidung über die Einführung zugelassener und nicht zulassungspflichtiger Lehrmittel an der Schule
  • Abstimmung über die Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen Lehrmittel durch die Eltern.
  • Festlegung eines jährlichen Höchstbetrages für schulische Veranstaltungen
  • Abweichungen von den regulären Sprengelgrenzen der Schule bei aktuellem Anlass

   4. Veranstaltungen des Elternbeirats

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, den Eltern in besonderen vom EB organisierte Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr 3 BayEUG).

Elternbeirat oder Klassenelternsprecher können für die Eltern einer Klasse bzw. einer oder mehrerer Jahrgangsstufen Veranstaltungen durchführen.

   5. Anregungen durch die Eltern

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, über Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten (Art. 65 Abs 1 Satz 3 Nr 4 BayEUG).