Der Elternbeirat (EB) ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen einer Schule. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind (Art. 65 Abs. 1 BayEUG).
Anträge an den Elternbeirat können gerne per email gestellt werden.
EB-Vorsitzende: Frau Werner
Stellvertretender EB-Vorsitzender: Herr Bura
EB-Mitglieder:
- Herr Bargel (2a)
- Herr Bura (2a)
- Frau Gschwendtner (4b)
- Frau Heitmüller (Kl 4c)
- Frau Huber (4b)
- Herr Kadak (2a)
- Herr Mueller (Kl 4c)
- Frau Sitzberger (Kl 2b)
- Frau Werner (2a)
- Herr Widhopf (2a)
- Frau von Heydebrand und der Lasa (3b)
An allen Grundschulen,…wird ein Elternbeirat gebildet. Seine Zusammensetzung regelt das BayEUG. Für die Einladung zur Wahl und die ordnungsgemäße Durchführung ist die Schulleitung verantwortlich.
Die Mitglieder des EB werden für 2 Jahre direkt von den Eltern gewählt (§16 Abs. 2 BaySchO).
Der Elternbeirat besteht an allen Schularten aus mindestens fünf und höchstens 12 Mitgliedern (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayEUG).
Das Wahlverfahren regelt der EB im Einvernehmen mit der Schulleitung (§14 Abs.2 Satz 1 i.V.m. §13 Abs. 2 BaySchO).
Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich. Die gewählten Elternvertreter an öffentlichen Schulen sind im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. über die Ehrenamtsversicherung des Freistaats Bayern gegen Unfallschäden versichert. Das betrifft auch Wege von und zu offiziellen Sitzungen und Veranstaltungen. Es werden nur Körperschäden abgedeckt, nicht jedoch Sachschäden. Es besteht ebenso ein Haftpflichtversicherungsschutz. Wenn Elternvertreter eine Aufgabe bei schulischen Veranstaltungen übernommen haben, sind sie ebenfalls versichert. Siehe auch: